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Berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines Fahrverbotes sind regelmäßig hinzunehmen und rechtfertigen kein Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes, sondern nur Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z.B. ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage. Die Annahme eines drohenden Verlustes der wirtschaftlichen Existenzgrundlage ist erst gerechtfertigt, wenn die ernsthafte Gefahr auch dann besteht, wenn der Betroffene alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Auswirkungen des Fahrverbotes gering zu halten. Dabei bedarf es der Feststellung hinreichend konkreter Tatsachen, die nicht ausschließlich auf die Angaben des Betroffenen gestützt werden dürfen, und einer Auseinandersetzung mit zumutbaren Abhilfemaßnahmen (z.B. Urlaub, Umorganisation, Aushilfsfahrer, Kreditaufnahme). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |