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Die Verhängung eines Fahrverbotes setzt stets gemäß § 25 Abs. 1 StVG voraus, dass der Betroffene die Ordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Dem Kraftfahrzeugführer kann das für die Verhängung eines Fahrverbotes erforderliche grob pflichtwidrige Verhalten nicht vorgeworfen werden, wenn der Grund für den von ihm begangenen Verkehrsverstoß darin liegt, dass er ein entsprechendes Verkehrszeichen nicht wahrgenommen hat, es sei denn, gerade diese Fehlleistung beruhe ihrerseits auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit. Eine Erhöhung der Geldbuße wegen verkehrsrechtlicher Vorbelastungen kommt nicht in Betracht, wenn diese im Zeitpunkt der Urteilsfällung bereits tilgungsreif waren und einem gesetzlichen Verwertungsverbot unterlagen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |