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Die Rechtsbeschwerde ist bei einer Geldbuße von nicht mehr als 100,- € gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur zur Fortbildung des Rechts oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs zuzulassen. Verfahrenshindernisse wie die Verfolgungsverjährung sind nach § 80 Abs. 5 OWiG regelmäßig unbeachtlich, wenn sie vor Erlass des angefochtenen Urteils im ersten Rechtszug bereits vorgelegen haben. Eine Ausnahme zur Beachtlichkeit von Verfahrenshindernissen besteht nur zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, nicht aber zur Fortbildung des Rechts. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |