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Die Frage, ob das Fahrzeug des Klägers durch das Auffahren eines anderen Fahrzeugs auch im Bereich der Front beschädigt worden ist, wenn es auf ein drittes Fahrzeug aufgeschoben wurde, betrifft die haftungsausfüllende Kausalität. Es obliegt dem Kläger, unter Berücksichtigung des Beweismaßstabes des § 287 ZPO nachzuweisen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch der Frontschaden durch das Auffahren des Beklagten verursacht worden ist. Ein Anscheinsbeweis für die Verursachung des Frontschadens durch das Aufschieben spricht nicht zugunsten des Klägers, da der Frontschaden ebenso durch ein vorheriges Auffahren des Klägers auf das dritte Fahrzeug entstanden sein kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |