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Steht beim Zusammenstoß zweier PKW`s nicht fest, ob der Hintermann auf den stehenden Vordermann aufgefahren, oder der Vordermann rückwärts fahrend gegen den stehenden Hintermann gefahren ist, oder ob beide Fahrzeuge -der Vordermann rückwärts, der Hintermann vorwärts fahrend- beim Zusammenstoß in Bewegung waren, gilt eine Haftungsquote von 50:50. Ein Anscheinsbeweis zu lasten des Hintermanns greift in dieser Konstellation nicht ein, wäre aber jedenfalls entkräftet. (Leitsätze des Gerichts) |