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Steht nicht fest, dass ein Vorschaden am Unfallfahrzeug ordnungsgemäß repariert war, kann dieser Umstand bei der Bewertung durch den Sachverständigen hinsichtlich der Höhe des Wiederbeschaffungswertes nicht berücksichtigt werden; die Beweislast für die fachgerechte Reparatur eines Vorschadens obliegt dem Geschädigten. Wird ein Fahrzeug nicht repariert und unrepariert weiterveräußert, kann der Geschädigte lediglich die Kosten der Wiederbeschaffung (Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert) verlangen, wenn diese Kosten hinter den fiktiven Reparaturkosten zurückbleiben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |