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Der zwischen Autovermieter und Mieter vereinbarte Mietzins für einen Unfallersatzwagen ist im Verhältnis der Parteien zueinander grundsätzlich bindend, auch wenn der zugrundegelegte Tarif aus schadensrechtlicher Sicht gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nicht ortsüblich oder angemessen sein mag. Eine Aufklärungspflicht des Autovermieters über unterschiedliche Tarifgestaltungen bei der Vermietung von Fahrzeugen, die einen Schadensersatzanspruch des Mieters begründen könnte, wird im konkreten Einzelfall verneint. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |