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Der Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung eines Sicherungsgutes wird genügt, wenn dem Darlehensnehmer nach Einholung eines Schätzgutachtens die Möglichkeit eingeräumt wird, einen vermeintlich höheren Verkehrswert selbständig durch Veräußerung an einen Dritten zu realisieren, sei es durch das Angebot der Darlehensgeberin an den Darlehensnehmer, das Fahrzeug zum Schätzpreis zu übernehmen oder durch Einräumung eines Drittkäuferbenennungsrechts. Eine Frist von einem Monat zur Benennung eines Drittkäufers ist bei einem marktgängigen Gut wie einem Mittelklasse-Pkw ausreichend. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |