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Der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten. Er muss sich nicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit bei einem Unternehmen verweisen lassen, das nicht als markengebundene Fachwerkstatt für das betreffende Fabrikat anzusehen ist. Eine vom Versicherer angebotene kostengünstigere Reparaturmöglichkeit ist nur dann als gleichwertig anzusehen, wenn sie sich auf eine ebenfalls markengebundene Fachwerkstatt bezieht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |