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Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer in einem Ergänzungsfragebogen zur Schadensanzeige bewusst unrichtige oder unvollständige Angaben zu Vorschäden macht. Vorschäden sind auch dann anzugeben, wenn sie ordnungsgemäß instandgesetzt wurden und kein merkantiler Minderwert verblieben ist. Der Versicherungsnehmer muss sich die Angaben einer Person, die er mit der Abwicklung des Schadensfalls betraut hat, zurechnen lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |