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Eine Stadt verletzt ihre Verkehrssicherungspflicht, wenn in einer belebten Fußgängerzone ein Pflasterstein mindestens 3 cm über das sonstige Niveau hinausragt und dadurch eine Stolperkante entsteht, die für Fußgänger, deren Aufmerksamkeit durch umliegende Geschäfte und anderen Verkehr abgelenkt ist, nicht rechtzeitig erkennbar ist. In solchen Bereichen sind besonders strenge Anforderungen an die regelmäßigen Kontrollen zu stellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |