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Die gemäß § 17 StVG vorzunehmende Abwägung des beiderseitigen Verschuldens und der beiderseits gesetzten Unfallursachen führt dazu, dass der Schaden allein von demjenigen zu tragen ist, dessen Fahrzeugtür plötzlich und entgegen der Aussage des Fahrers in die Fahrbahn ragte und dadurch einen Unfall verursachte. Ein Verschulden des Beklagtenfahrers (Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand) konnte nicht festgestellt werden, da der fließende Verkehr grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass Wagentüren nicht plötzlich weit geöffnet werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |