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In der Kraftfahrzeugversicherung trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür, dass die versicherte Sache ihm tatsächlich entwendet worden ist. Reicht der Nachweis des sogenannten Minimalsachverhaltes (Abstellen des Fahrzeugs zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort und Nichtwiederauffinden) nicht aus, weil eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des Schadensfalles besteht, ist der Versicherungsnehmer gehalten, den vollen Beweis für den Schadensfall zu führen, etwa durch die Benennung von Tatzeugen und/oder des Täters/der Täter. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |