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Ein Mitverschulden des Beifahrers ist anzunehmen, wenn dieser trotz Kenntnis der fehlenden Fahrerlaubnis des Fahrers mitfährt und sich das daraus ergebende Risiko einer Fluchtfahrt vor der Polizei realisiert. Die Kürzung des Schmerzensgeldes ist nicht ausgeschlossen oder gemindert, wenn die Fluchtfahrt nicht Teil einer vorherigen Absprache war, da die Ursache des Unfalls die Flucht vor der Zivilstreife war, für die das Fehlen der Fahrerlaubnis des Beklagten ursächlich war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |