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Der Geschädigte kann Schadensersatz nur in dem Umfang fordern, wie ihm tatsächlich ein Schaden entstanden ist, und somit auch nur unter Ansatz eines differenzbesteuerten Wiederbeschaffungswertes, wenn ein vergleichbares Fahrzeug am Markt überwiegend differenzbesteuert angeboten wird. Erwirbt der Geschädigte ein anderes, höherwertiges Fahrzeug, das mit voller Umsatzsteuer belegt ist, kann dies nicht zu Lasten des Schädigers gehen, da die Schadensverursachung dem Geschädigten nur das Recht gibt, ein entsprechendes und vergleichbares Fahrzeug zu erwerben, das nur differenzbesteuert am Markt erhältlich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |