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Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung setzt grundsätzlich voraus, dass der Geschädigte in der Lage gewesen wäre, das Fahrzeug in der fraglichen Zeit durchgängig zu nutzen. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers aufgrund eines Muskelfaserrisses kann die Nutzungsmöglichkeit mindern, wobei das Gericht die nicht vorhandene Nutzungsmöglichkeit gemäß § 287 ZPO schätzen kann. Der Tagessatz für die Nutzungsentschädigung eines Motorrads kann sich nach der Tabelle von Sanden/Danner richten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |