|
Grundsätzlich können andere Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen, dass der Fahrer eines anderen Fahrzeugs sich entsprechend seiner Fahrtrichtungsanzeige verhält. Dieser Vertrauensgrundsatz ist jedoch eingeschränkt, wenn der Berechtigte ein der Fahrtrichtungsanzeige zuwiderlaufendes Verhalten zeigt; der Wartepflichtige muss deshalb auch auf das weitere Verhalten des Berechtigten achten und kann nicht blindlings auf die Fahrtrichtungsanzeige vertrauen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |