Landgericht Bochum v. 18.01.2005: Zum arglistigen Verschweigen gravierender Mängel und Unfallschäden beim Gebrauchtwagenkauf durch einen Fachmann
Das Landgericht Bochum (Urteil vom 18.01.2005 - 8 O 161/03) hat entschieden:
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Beklagte gravierende Mängel und Unfallschäden des Fahrzeugs, die er als Fachmann hätte erkennen müssen, arglistig verschwiegen hat.
Das Versäumnisurteil vom 25.05.2003 bleibt aufrechterhalten.
Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu voll- streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnis- urteil darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist.
Gründe:
Der Kläger begehrt deshalb die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Unter dem 27.05.2003 ist insoweit ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil ergangen, gegen das der Beklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hat.
Der Kläger beantragt,
das Versäumnisurteil vom 27.05.2003 aufrechzuerhalten.
Der Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 27.05.2003 die Klage abzu- weisen.
Der Beklagte behauptet, er habe durch die Zeugin N lediglich Kenntnis von dem Unfallschaden hinten links gehabt. Diesen Schaden habe er offenbart; zu einer weiteren Untersuchung des Fahrzeugs sei er nicht verpflichtet gewesen. Die von dem Kläger behaupteten Schäden bestreite er mit Nichtwissen. Nachdem durch das Gericht aufgrund des Beweisbeschlusses vom 30.09.2003 ein Sachverständigengutachten darüber eingeholt worden ist, ob an dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht nur hinten links erhebliche Unfallschäden vorhanden sind, die ein Fachmann hätte erkennen müssen, behauptet der Beklagte, die von dem Gutachter festgestellten Mängel hätten bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger am 10.05. 2002 nicht vorgelegen, dies gelte insbesondere für den Rad- und Achsschiefstand.
Der Kläger behauptet demgegenüber, er habe an dem Fahrzeug nach Übergabe keinerlei Veränderungen vorgenommen. Der Beklagte habe ihm anläßlich des mit dem Sachverständigen durchgeführten Ortstermines angekündigt, daß er unter Beweis stellen werde, daß das Fahrzeug bei Übergabe die von dem Sachverständigen festgestellten Mängel nicht aufgewiesen habe, wenn man sich "nicht so einigen" könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der dem Gericht überreichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und Einholung des Gutachtens des Kfz-Sachverständigen X2. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 16.09.2003, Blatt 57 ff. der Akte und 18.01.2005, Blatt 158 ff. der Akte sowie auf das Gutachten des Sachverständigen X2 vom 02.03.2004 verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Das Versäumnisurteil vom 27.05.2003 ist aufrechtzuerhalten.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, daß der Beklagte gravierende Mängel und Unfallschäden des Fahrzeugs, die er als Fachmann hätte erkennen müssen, arglistig verschwiegen hat.
Der Kläger ist aktivlegitimiert. In dem Kaufvertrag ist als Käufer die Firma "KFZ S2" verzeichnet. Der Vertrag ist daher zwischen dem Kläger als dem Inhaber dieser Firma und dem Beklagten zustande gekommen, mag auch die Vertragsurkunde von der Zeugin S2, die das Fahrzeug bei dem Beklagten abgeholt hat, unterzeichnet worden sein. Denn die Zeugin S2 hat hierbei ersichtlich für den Inhaber der Firma S2 gehandelt.
Wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen X2 ergibt, weist das verkaufte Fahrzeug eine Vielzahl gravierender Mängel auf, die ein Fachmann hätte erkennen können und müssen. Der Sachverständige hat festgestellt, daß die Schichtdicke der Lackierung im Bereich der Seitenwand hinten rechts ungleichmäßig ist, die Seitenwand hinten rechts im Bereich Stoßfänger - Anschlußstelle und am Radlauf erkennbar verformt ist, die Stoßfängerverkleidung 4 mm über der Fläche der Seitenwand steht, das Rad hinten rechts im Uhrzeigersinn stark nach rechts verdreht steht, die Verformung des Hinterachskörpers an den Gummilagern, die die Schwingbewegung dämpfen, gut erkennbar ist, die Schichtdicke der Lackierung am Kotflügel den Sollwert erheblich übersteigt, an diesem Kotflügel auf der gesamten Fläche starke Schleif- und Bearbeitungsspuren sowie an der Kotflügelkante Verformungen erkennbar sind, die Kotflügelbefestigungsschrauben sämtlich Spuren durch Drehbewegung eines Werkzeugs aufweisen, an der Kotflügelinnenkante zur Motorhaube und an der gegenüber liegenden Kante der Motorhaube erkennbar ist, daß sich die beiden Bauteile an dieser Stelle berührt haben, sowie das Rad vorne links bei Lenkradnullstellung in Richtung Uhrzeigersinn verdreht steht und einen stark negativen Sturz aufweist. Das Gericht hat keinerlei Veranlassung, an diesen Feststellungen des Sachverständigen zu zweifeln, zumal die von dem Sachverständigen getroffenen Feststellungen den aktuellen Zustand des Fahrzeugs unstreitig zutreffend wiedergeben. Ebenfalls steht fest, daß diese gravierenden Mängel von einem Fachmann, wie es der Beklagte ist, hätten erkannt werden müssen.
Das Gericht ist indes aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme auch davon überzeugt, daß der von dem Sachverständigen am 26.03.2004 festgestellte Zustand des Fahrzeugs auch dem Zustand entspricht, in dem sich der Wagen im Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger am 10.05.2002 befunden hat. Dies folgt aus der zu dieser Frage durchgeführten Beweisaufnahme.
Zwar haben die Zeugen T und S übereinstimmend bekundet, daß der Wagen bei bzw. kurz vor der Übergabe an den Kläger keinerlei Mängel aufgewiesen habe; insbesondere habe der Wagen sich problemlos fahren lassen. Die Angaben der Zeugen T und S erscheinen dem Gericht jedoch nicht glaubhaft. Dies gilt zum einen hinsichtlich der Bekundung des Zeugen T, die Zeugin S2 habe bei ihrer Untersuchung des Fahrzeugs unter anderem die Innenverkleidung des Kofferraums demontiert. Es ist kaum vorstellbar, daß ein Kunde derartige Arbeiten an einem Fahrzeug vornimmt, um sich von dessen ordnungsgemäßem Zustand zu überzeugen; noch weniger entspricht es der Wahrscheinlichkeit, daß einem Kunden, mag er auch vom Fach sein, derartiges gestattet wird. Hinzu kommt, daß der Beklagte selbst nicht vorgetragen hat, daß die Zeugin S2 eine sogar mit Teildemontage einhergehende Untersuchung des Fahrzeugs vorgenommen haben soll. Bedenken begegnen die Angaben der Zeugen T und S auch, soweit sie die Rückgabe des Fahrzeugs durch die Zeugin N betreffen. Die Zeugin N hatte, wie aufgrund ihrer überzeugenden Angaben feststeht, von der DEKRA "mehrere Stellen" an dem Fahrzeug gezeigt bekommen, an denen sich Unfallspuren befanden; der Mitarbeiter der DEKRA hatte der Zeugin N zudem erklärt, die Räder seien nicht in Ordnung. Angesichts dieses in völligem Widerspruch zu den kaufvertraglichen Vereinbarungen stehenden Zustand des Fahrzeugs (der Wagen war der Zeugin N von dem Beklagten als unfallfrei veräußert worden) ist es nicht glaubhaft, daß die Zeugin N, wie der Zeuge T bekundet hat, mit dem Wagen voll und ganz zufrieden gewesen sein und sich sogar noch für die Rücknahme des Fahrzeugs bedankt haben soll. Gegen die Richtigkeit dieser Bekundung der Zeugen T und S spricht die Aussage der Zeugin M, insbesondere ihre Erklärung, der Wagen habe beim Bremsen merkwürdige Geräusche gemacht. Angesichts dieser Erklärung der Zeugin N ist nicht vorstellbar, daß sie sich gegenüber dem Beklagten dahingehend geäußert haben soll, sie sei mit dem Wagen zufrieden gewesen. Hiergegen spricht auch der Umstand, daß der Zeugin N von dem Mitarbeiter der DEKRA diverse Stellen an dem Fahrzeug gezeigt worden waren, an denen sich Unfallspuren befanden und ihr zudem mitgeteilt worden war, daß die Räder nicht in Ordnung gewesen seien. Soweit der Beklagte sich dahingehend einlässt, die Zeugin N habe ihm lediglich eine Unfallspuren behaftete Stelle an dem Fahrzeug gezeigt, vermag dies angesichts der Angaben der Zeugin N nicht zu überzeugen. Darüber hinaus war die Zeugin nach ihren eigenen Bekundungen "aufgeregt und sauer". Auch dies spricht dagegen, daß sie sich bei dem Beklagten, von dem sie sich doch betrogen fühlte, für die Rücknahme des Fahrzeugs auch noch bedankt haben soll. Das Gericht ist vielmehr von der Richtigkeit der Angaben der Zeugen S2, X und C2 überzeugt. Zwar stehen diese drei Zeugen durchaus im Lager des Klägers. Diese Zeugen haben jedoch übereinstimmend bekundet, daß der Wagen im Zeitpunkt der Übergabe am 10.05.2002 gravierende Mängel aufgewiesen hat. Insbesondere die Zeugin S2, die das Fahrzeug von C3 nach I2 überführt hat und der Zeuge X haben übereinstimmend erklärt, daß aufgrund des Rad- und Achsschiefstandes das Fahrzeug nicht problemlos fahrbar gewesen sei. Auch die Zeugin C2, für die der Kläger das Fahrzeug erworben hatte, hat in überzeugender Weise bekundet, der Beklagte habe ihr noch am 10.05.2002 erklärt, er könne ihr den Wagen nicht überlassen, da er gravierende Mängel aufweise und nicht sicher fahrbar sei.
Demgegenüber hat der Beklagte seine Behauptung, der Kläger habe die Mängel des Fahrzeugs nach dem 10.05.2002 selbst herbeigeführt, um den Kaufvertrag rückgängig machen zu können, nicht zu beweisen vermocht. Schon im Ansatz ist eine derartige Annahme, wie sie der Beklagte im vorliegenden Prozeß perpetuiert, eher fernliegend, berücksichtigt man, daß der Kläger bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 14.05.2002 - also nur 4 Tage nach Abschluß des Kaufvertrages - dessen Rückgängigmachung begehrt hat. Gegen eine Manipulation des Klägers spricht, daß die an dem Fahrzeug von dem Sachverständigen X2 festgestellten Mängel sich mit den Beanstandungen der Zeugin N decken. Bereits dieser waren von der DEKRA Mängel der Räder des Wagens aufgezeigt worden. In das Gericht überzeugender Weise hat der Sachverständigen Wittich zudem bekundet, daß es einen erheblichen Aufwand bedeutet hätte, den Wagen in den von ihm schließlich festgestellten Zustand zu versetzen. Hierfür hätte der Kläger zunächst an diversen Stellen des Fahrzeugs Unfallspuren herbeiführen und mangelhaft beseitigen müssen. Darüber hinaus hätte der Kläger sich eine beschädigte Hinterachse beschaffen müssen, nach deren Einbau die Räder die schließlich festgestellte Schrägstellung aufwiesen. Hierdurch wären, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, mehr Kosten entstanden als für eine ordnungsgemäße Instandsetzung des Fahrzeugs inklusive der erforderlichen Lackierarbeiten. Das Gericht vermag sich nicht vorzustellen, daß der Kläger einen derartigen Aufwand betrieben haben soll, um sodann den ihm hier von dem Beklagten vorgeworfenen Prozeßbetrug zu begehen. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, daß es der Zeugin S2 nicht möglich gewesen wäre, den Wagen mit der von dem Sachverständigen X2 schließlich festgestellten Fehlstellung der Räder und Achsen von C3 bis I2 zu fahren. Hierzu hat der Sachverständige in überzeugender Weise ausgeführt, daß dies allein von der gefahrenen Geschwindigkeit und dem Geschick des Fahrers abhängt. Soweit der Beklagte insoweit die weitere Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hat, war diesem Beweisantritt nicht nachzugehen. Der Sachverständige X2 hat die Beweisfrage überzeugend beantwortet. Es ist nicht ersichtlich und wird von dem Beklagten auch nicht dargetan, daß die Sachkunde des Sachverständigen X2 nicht ausgereicht hätte, diese Frage zu beantworten.
Das Versäumnisurteil war daher mit der Kostenfolge des § 91, 344 ZPO aufrechtzuerhalten.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 ZPO.