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Der Leasingnehmer haftet für den Ausgleich des kalkulierten Restwerts eines Leasingfahrzeugs, wenn er der vertraglichen Verpflichtung zum Ausgleich des kalkulierten Restwerts nicht nachkommt. Die Haftung des Leasingnehmers erstreckt sich auch auf den mangelhaften Zustand des Fahrzeugs bei Rückgabe, sofern die Mängel deutlich über übliche Verschleißerscheinungen aufgrund vertragsgemäßen Gebrauchs hinausgehen. Dem Leasinggeber kann eine Verletzung seiner Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung des Fahrzeugs nicht vorgeworfen werden, wenn das Fahrzeug erhebliche Mängel aufweist, die den Wert mindern. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |