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Die Haftung des Kfz-Haftpflichtversicherers ist nicht wegen einer Vorsatztat des Fahrers, der nicht Versicherungsnehmer war, ausgeschlossen. Der Begriff Vorsatz ist im zivilrechtlichen Sinne zu verstehen und muss auch die Schadensfolgen umfassen. Vorsätzliches Handeln ist vom Versicherer zu beweisen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |