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Ein Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung kann als entschuldigt im Sinne des § 74 Abs. 2 OWiG anzusehen sein, wenn es auf einem Hinweis des Verteidigers beruht, dass wegen dessen Erkrankung und eines kurzfristig gestellten Verlegungsantrags ein Erscheinen nicht erforderlich sei. Dies gilt insbesondere, wenn dem Betroffenen aufgrund der Entfernung zum Gericht und der Kurzfristigkeit der Mitteilung eine Nachfrage nach dem Verlegungsantrag und ein rechtzeitiges Erscheinen bei Ablehnung nicht mehr möglich oder das Erscheinen ohne Verteidiger nicht zumutbar war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |