|
Der Rückgriffsanspruch des Haftpflichtversicherers gegen den unberechtigten, alkoholisierten und führerscheinlosen Fahrer ist nicht nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VVG ausgeschlossen. Eine unmittelbare oder analoge Anwendung des Familienprivilegs kommt nicht in Betracht, da die Interessenlage in Fällen, in denen der Versicherer dem mitversicherten Fahrer gegenüber leistungsfrei ist, eine andere ist als bei der unmittelbaren Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |