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Allein die Verhinderung des Verteidigers hat noch nicht zur Folge, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt ist; es geht zu Lasten des Betroffenen, wenn er einen Verteidiger wählt, der an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen kann. Eine Vertagung wegen Verhinderung des Verteidigers ist nur unter besonderen Umständen geboten, wobei die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Bedeutung der Sache, die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und die Fähigkeit des Betroffenen, sich selbst zu verteidigen, maßgeblich sind. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet nicht das rechtliche Gehör gerade durch Vermittlung eines bestimmten Rechtsanwalts. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |