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Die Grenze der Zurechnung von Folgeschäden liegt dort, wo der Erstunfall nur noch der äußere Anlass für das weitere Geschehen ist und ein eigenständiges Verhalten eines Dritten diesem Geschehen eine Wendung gibt, die die Wertung erlaubt, das mit dem Erstunfall gesetzte Risiko sei für den Zweitunfall von völlig untergeordneter Bedeutung. Eine Haftung des Erstunfallverursachers ist nicht gerechtfertigt, wenn ein Verhalten des Zweitunfallverursachers zur Schaffung eines neuen Risikos führt, das mit dem durch den ersten Unfall geschaffenen Risiko nur noch "äußerlich" zusammenhängt. Bei der Abwägung nach § 17 StVG tritt die Betriebsgefahr des Erstunfallfahrzeugs und das Verschulden seines Fahrers hinter der Betriebsgefahr und dem Verschulden des Zweitunfallverursachers vollständig zurück, wenn dieser ein deutlich erkennbares Hindernis aufgrund unangepasster Fahrweise nicht rechtzeitig bemerkt oder umfährt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |