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Die Tätigkeit eines Sachverständigen, der den Ablauf einer Geschwindigkeitsmessung rekonstruiert und untersucht, ob diese ordnungsgemäß erfolgt ist, ist keiner Honorargruppe der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG unmittelbar zuzuordnen. Sie ist jedoch vergleichbar mit der Untersuchung von Kraftfahrzeugunfallursachen und daher der Honorargruppe 6 (Stundensatz von 75 EUR) zuzuordnen. Über eine Beschwerde gegen die Festsetzung der Sachverständigenvergütung entscheidet nach § 4 Abs. 7 Satz 1 2. Halbsatz JVEG der Einzelrichter, wenn der angefochtene Beschluss von einem Einzelrichter erlassen wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |