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Sowohl das Messgerät einer stationären Geschwindigkeitsmessanlage (hier: Traffiphot-S) als auch die in der Fahrbahndecke eingelassenen Sensoren unterliegen der Eichpflicht, wobei für den Sensorbereich eine halbjährliche Überprüfung durch eine autorisierte Fachfirma erforderlich ist. Ist diese Überprüfung nicht nachweisbar, besteht hinsichtlich des Messwertgebers keine Eichung mehr. Dies führt zwar nicht zu einem Verwertungsverbot, der Tatrichter muss sich aber in den Urteilsgründen mit möglichen geräteeigenen Fehlern und Sicherheitsabschlägen auseinandersetzen, ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |