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Eine Rechtsbeschwerdebegründung ist auch dann wirksam und genügt den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO i.V.m. § 80 Abs. 3 S. 3 OWiG, wenn sie von einem Rechtsanwalt mit dem Zusatz "für" den eigentlich beauftragten Verteidiger unterzeichnet wird. Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt den Inhalt des Schriftsatzes aufgrund eigener Prüfung zu verantworten und sich zu Eigen gemacht hat, selbst wenn er ihn nicht selbst verfasst hat. Zweifel an der Übernahme der Verantwortung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt sind in solchen Fällen nicht gerechtfertigt und würden den Zugang zum Rechtsmittelgericht unangemessen erschweren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |