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Für das Absehen von einem Regelfahrverbot muss der Richter eine eingehende, auf überprüfte Tatsachen gestützte Begründung geben, die sich nicht in einer unkritischen Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen erschöpft. Allein die Möglichkeit einer Kündigung ohne nähere Feststellungen zu deren Wahrscheinlichkeit und Durchsetzbarkeit vermag ein Absehen vom Regelfahrverbot nicht zu begründen. Die Zumutbarkeit eines finanziellen Aufwandes für einen Ersatzfahrer ist grundsätzlich zu prüfen, wenn der Betroffene in geregelten finanziellen Verhältnissen lebt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |