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Einem Wartepflichtigen kann der Vorwurf einer schuldhaften Vorfahrtsverletzung nicht gemacht werden, wenn der Unfall durch einen unbeleuchteten Motorroller im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit des Vorfahrtberechtigten verursacht wurde. Ein Anscheinsbeweis für ein Aufmerksamkeitsverschulden des Wartepflichtigen ist nicht gegeben, wenn sich der Unfall bei Dunkelheit ereignet und der Roller des Vorfahrtberechtigten unbeleuchtet war. In diesem Fall obliegt es dem Vorfahrtberechtigten, im Rahmen des Vollbeweises darzulegen und zu beweisen, dass er auf seinem unbeleuchteten Roller für den Wartepflichtigen sichtbar war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |