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Bei einem Kettenunfall auf der Autobahn, der durch einen Reifenplatzer und ein darauf folgendes Bremsmanöver eines Fahrzeugs ausgelöst wird, tritt die von diesem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr bei der Abwägung aller unfallursächlichen Umstände hinter dem Verschuldensbeitrag der übrigen Unfallbeteiligten zurück, wenn diese z.B. den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht einhalten oder eine Vorfahrtverletzung begehen. Ein plötzlicher Reifenplatzer stellt ein Versagen der Fahrzeugvorrichtungen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG dar und ist ein zwingender Grund für eine starke Bremsung nach § 4 Abs. 1 StVO. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |