|
Die Verwendung der Versicherungssumme für ein Ersatzfahrzeug ist nicht als "sichergestellt" anzusehen, wenn der Kaufvertrag nur zum Schein abgeschlossen wurde. Bei der Berechnung der Neupreisentschädigung für ein Reimportfahrzeug ist der Preis für ein reimportiertes Fahrzeug zugrunde zu legen, nicht der deutsche Bruttolistenpreis. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |