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Ein als neuer Leasingvertrag aufzufassender Verlängerungsvertrag unterliegt nicht den Bestimmungen über das Verbraucherleasing gemäß § 499 Abs. 2 BGB, wenn der Leasingnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verlängerung nicht mehr Existenzgründer im Sinne von § 507 BGB ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |