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Beweise, die nur unter Verstoß gegen gesetzlich begründete Schweigepflichten erlangt werden können, sind nicht verwertbar und daher von vornherein unzulässig. Dies gilt insbesondere für die Aussage eines Strafverteidigers über ein angebliches Geständnis des Mandanten im Mandantengespräch, wenn der Mandant die Entbindung von der Schweigepflicht ablehnt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |