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Gemäß § 13 Absatz 5 AKB ist bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis die Mehrwertsteuer nur zu ersetzen, wenn und soweit diese tatsächlich angefallen ist. Eine mehrwertsteuerpflichtige Neuanschaffung oder Reparatur des verunfallten Fahrzeugs ist nicht erfolgt. Die Bestimmung des § 13 Abs. 5 AKB ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, da sie leicht zu verstehen ist und es für einen normalen Versicherungsnehmer keineswegs überraschend ist, dass er keine Beträge ersetzt bekommt, die gar nicht anfallen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |