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Die gem. §§ 9 StVG, 254 BGB vorzunehmende Abwägung der Verursachungsanteile führt zu einem völligen Ausschluss der Haftung des Kraftfahrzeugführers, wenn ein ganz gravierendes Eigenverschulden des Radfahrers vorliegt, das sich in mehrfacher Hinsicht manifestiert. Dies ist der Fall bei Missachtung eines Stopschildes, erheblicher Alkoholisierung (hier: 0,99 Promille) und Fahren ohne vordere Beleuchtung des Fahrrades, selbst wenn der Pkw-Führer eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |