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1. Ein Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung einer Brücke durch einen Brand in abgestellten Heuanhängern kann weder auf das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 987 ff. BGB) gestützt werden, wenn der Abstellende keinen Besitz, sondern lediglich eine Besitzstörung begangen hat. 2. Auch Ansprüche aus §§ 7, 18 StVG scheiden aus, wenn der Brandschaden nicht "beim Betrieb" des Anhängers entstand, dieser bereits einen Tag außerhalb des Straßenbereichs abgestellt war und der Schaden aller Wahrscheinlichkeit nach auf Brandstiftung zurückzuführen ist. 3. Eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) durch das Abstellen von Heuanhängern unter einer Brücke liegt nicht vor, wenn keine generelle Gefahrenlage geschaffen wurde, eine Selbstentzündung fernlag und der Abstellende aufgrund der abgelegenen Stelle nicht mit einer Entzündung durch achtloses Verhalten Dritter oder Brandstiftung rechnen musste. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |