Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm v. 19.10.2005: Zur Verneinung einer Verkehrssicherungspflichtverletzung beim Abstellen von Heuanhängern unter einer Brücke bei Brandstiftung




Das OLG Hamm (Urteil vom 19.10.2005 - 13 U 110/05) hat entschieden:

   1. Ein Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung einer Brücke durch einen Brand in abgestellten Heuanhängern kann weder auf das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 987 ff. BGB) gestützt werden, wenn der Abstellende keinen Besitz, sondern lediglich eine Besitzstörung begangen hat. 2. Auch Ansprüche aus §§ 7, 18 StVG scheiden aus, wenn der Brandschaden nicht "beim Betrieb" des Anhängers entstand, dieser bereits einen Tag außerhalb des Straßenbereichs abgestellt war und der Schaden aller Wahrscheinlichkeit nach auf Brandstiftung zurückzuführen ist. 3. Eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) durch das Abstellen von Heuanhängern unter einer Brücke liegt nicht vor, wenn keine generelle Gefahrenlage geschaffen wurde, eine Selbstentzündung fernlag und der Abstellende aufgrund der abgelegenen Stelle nicht mit einer Entzündung durch achtloses Verhalten Dritter oder Brandstiftung rechnen musste.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.04.2005 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe:


Die Berufung hat keinen Erfolg. Der Beklagte ist der Klägerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Ersatz der geltend gemachten Schäden verpflichtet. 1. Die Klägerin kann ihr Begehren zunächst nicht mit Erfolg auf Anspruchsgrundlagen aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 987 ff. BGB, namentlich §§ 989,990 oder §§ 992 i.V.m. § 848 BGB) stützen. Der Beklagte hat schon keinen Besitz an der gesamten Brückenanlage oder auch nur an dem hier in Rede stehenden Platz unter der Brücke erlangt. Ein Besitzerwerb hinsichtlich der beschädigten Brücke selbst kommt von vornherein nicht in Betracht. Vielmehr könnte der Beklagte - wenn überhaupt - allenfalls Teilbesitz i.S. des § 865 BGB (vgl. dazu allgemein nur Palandt/Bassenge, a.a.O., Einf. v. § 854, Rdn. 2 und § 865, Rdn. 1) an dem beparkten Platz unter der Brücke, nicht aber auch Besitz an dem gesamten Brückenbauwerk (namentlich an den beschädigten Brückenteilen oberhalb des "Stellplatzes") erlangt haben. Schon deshalb scheiden Schadensersatzansprüche aus §§ 989, 990 oder auch § 992 i.V.m. § 848 BGB hinsichtlich der an der Brücke entstandenen Schäden von vornherein aus.

Aber auch ein Teilbesitzerwerb seitens des Beklagten kann aus Sicht des Senats vorliegend nicht angenommen werden; der Beklagte hat keinerlei Besitz erworben. Ein Besitzerwerb setzt voraus, dass der Erwerber nach der Verkehrsanschauung und unter Berücksichtigung aller Umstände die tatsächliche Gewalt über die Sache oder (bei Teilbesitz) den Teil einer Sache erlangt und dies von einem entsprechenden Besitzbegründungswillen getragen wird (vgl. dazu nur Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 854, Rdn. 2 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier beim Beklagten nicht vor; insbesondere ist ein Besitzbegründungswille des Beklagten nicht ersichtlich. Der Beklagte hat vielmehr mit dem vorübergehenden Abstellen der (ausweislich Anlage K 1 = Bl. 6 BA nicht ihm sondern seinem Helfer T gehörenden) Anhänger mit dem für seine Mutter eingefahrenen Heu - auch im Hinblick auf die unter den hier gegebenen Umständen lediglich anzunehmende Einschränkung der Benutzbarkeit des Grundstücks bzw. des beparkten Grundstücksteils durch das Abstellen der Wagen - lediglich eine bloße Besitzstörung begangen, jedoch selbst keinerlei Besitz erworben.

2. Eine Haftung des Beklagten lässt sich ferner nicht aus §§ 7, 18 StVG herleiten (von der Klägerin auch nicht geltend gemacht). Es ist schon fraglich, ob für den Traktor, mit dem offenbar die Anhänger unter die Brücke gefahren worden sind, überhaupt § 7 StVG gilt und nicht der Ausschluss gem. § 8 Ziff. 1 StVG eingreift. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass der hier in Rede stehende Brandschaden i.S. des § 7 Abs. 1 StVG "beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden" entstanden ist, was die Klägerin darzulegen und zu beweisen hätte (vgl. dazu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 7, Rdn. 48). Der Anhänger war hier ca. einen Tag zuvor außerhalb des eigentlichen Straßenbereiches abgestellt worden. Darüber hinaus ist der Brandschaden aller Wahrscheinlichkeit nach auf Brandstiftung zurückzuführen. Vor diesem Hintergrund lässt sich ein Zusammenhang mit dem KFZ- oder Anhängerbetrieb nicht feststellen (vgl. zum Ganzen Hentschel, a.a.O., Rdn. 4 ff., insbes. Rdn. 8 und 10 sowie OLG Oldenburg ZfS 2001, 303 ff.). Damit scheidet ein Anspruch aus §§ 7, 18 StVG hier von vornherein aus. Insoweit kommt es auf die Frage eines Haftungsausschlusses nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG wegen fehlenden Verschuldens des Beklagten noch nicht einmal an. 3. Der Senat teilt weiter die Auffassung des Landgerichts, dass ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen schuldhafter Eigentumsverletzung vorliegend ausscheidet. Auch aus Sicht des Senats kann eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten nicht angenommen werden. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts hierzu in dem angefochtenen Urteil, insbesondere auf die Ausführungen zum rechtlichen Ausgangspunkt im vorletzten Absatz auf S. 6 des Urteils, Bezug genommen. Ergänzend dazu ist noch folgendes zu bemerken: Entgegen der Ansicht der Berufung kann nicht davon ausgegangen werden, dass hier eine generelle Gefahrenlage geschaffen worden ist, die ein Abstellen der Heuwagen unter der Brücke ohne weitere Sicherungs- und Aufsichtsmaßnahmen verbot. Eine naheliegende Möglichkeit, dass Rechtsgüter anderer verletzt würden, war hierdurch nicht geschaffen. Dass vorliegend etwa mit einer Selbstentzündung des trockenen Heus zu rechnen gewesen wäre, lässt sich nicht feststellen. Eine Selbstentzündung ist von allen Beteiligten (einschließlich der Klägerin, vgl. Bl. 5 GA, sowie Polizei und Feuerwehr, vgl. Bl. 8 f. und auch 7 BA) als fernliegend angesehen worden. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass der Beklagte hier mit einer Entzündung des Heus durch achtloses Verhalten vorbeikommender Verkehrsteilnehmer (insbes. achtloses Wegwerfen von Zigarettenkippen) hätte rechnen müssen. Eine derartige Brandursache ist bislang von niemandem, insbesondere auch weder von der Polizei noch von der Feuerwehr, in Betracht gezogen worden (vgl. dazu GA 20, 8 f. BA und auch Anlage K 4, dort Blatt 6). Diese Einschätzung erscheint auch richtig. Die Stelle, an der die Heuwagen abgestellt worden sind, war abgelegen und befand sich ausweislich der vorliegenden Fotos (vgl. Anlage K 2, ferner Bl. 132 f. GA und Bl. 13 f. BA) in einiger Entfernung von der unter der Brücke herführenden Straße. Von daher lag es aus der hier maßgeblichen Sicht eines verständigen und vernünftigen Menschen fern, dass etwa von auf der Straße vorbeikommenden Personen weggeworfene Zigarettenkippen in den Bereich der Heuwagen gelangen würden. Gleiches gilt auch für etwa von oben auf der Brücke fahrende Verkehrsteilnehmern weggeworfene Zigarettenkippen; dass diese den Bereich der Heuwagen unter der Brücke erreichen würden, stand aus Sicht eines verständigen und vernünftigen Menschen nicht zu erwarten. Dementsprechend kann dem Beklagten nicht vorgeworfen werden, dass er die vorgenannten, fernliegenden Möglichkeiten (ihre tatsächliche Realisierung einmal unterstellt) nicht bedacht hat. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang jetzt geltend macht, es könne davon ausgegangen werden, dass die Anhänger beim Fahren unter die Brücke Heu verloren hätten und deshalb auch noch Heu am Boden verteilt herumgelegen habe (wo genau, wird nicht einmal gesagt), handelt es sich um - auch nicht etwa durch die Beiakten (vgl. dort insbes. Bl. 8 ff. i.V.m. Bl. 14 BA) gestütztes - neues bestrittenes (vgl. Bl. 124 f. GA) Vorbringen, dass von vornherein nicht berücksichtigungsfähig ist (§ 531 ZPO). Der Senat teilt schließlich auch die Einschätzung des Landgerichts, dass der Beklagte nicht damit rechnen musste, dass sich Personen (namentlich Jugendliche) unmittelbar im Bereich der abgestellten Heuwagen aufhalten und dort - sei es vorsätzlich oder fahrlässig (etwa durch Wegwerfen von Zigarettenkippen) - das Heu in Brand setzen würden. Der "Abstellplatz" war abgelegen und lag sogar noch in einiger Entfernung von der unter der Brücke herführenden Straße. Allein aus dem Vorhandensein von Graffitis musste auch aus Sicht des Senats der Beklagte keinen Schluss im vorgenannten Sinne ziehen. Soweit jetzt behauptet wird, dem Beklagten sei (anders als der Polizei; vgl. dazu Bl. 3 BA) positiv bekannt gewesen, dass sich an dem hier in Rede stehenden Platz unter der Brücke häufig Jugendliche getroffen hätten, handelt es sich um neues bestrittenes Vorbringen, das nicht berücksichtigungsfähig ist; von daher bestand auch kein Anlass, den Beklagten hierzu als Partei zu vernehmen. Nach alledem vermag der Senat mit dem Landgericht eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten nicht zu erkennen. Diese Einschätzung entspricht auch einer in einem vergleichbaren Fall ergangenen Entscheidung des OLG Oldenburg (ZfS 2001, 303 ff.; zustimmend zitiert auch von Wussow/Hemmerich-Dornick, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 3, Rdn. 75). Dass vorliegend - anders als im vom OLG Oldenburg entschiedenen Fall - die Heuwagen nicht nur (wie ursprünglich vorgesehen) bis zum nächsten Tag, sondern letztlich über zwei Nächte abgestellt wurden, rechtfertigt aus Sicht des Senats keine abweichende Beurteilung, zumal die Wagen noch in einiger Entfernung von der unter der Brücke herführenden Straße, mithin noch "abgelegener" abgestellt wurden. Der in der von der Klägerin angeführten Entscheidung des OLG Bremen (Bl. 52 ff. GA) entschiedene Fall ist nicht vergleichbar (dort ging es um eine von Dachdeckern auf dem vom angrenzenden, auch von Familien mit Kindern bewohnten Haus unschwer erreichbaren Dach einer Mensa zurückgelassenen und dann von spielenden Kindern entzündeten Kanister mit leicht entzündlichen Chemikalien)

4. Soweit die Klägerin schließlich ihr Begehren nunmehr auch auf den Gedanken des § 8 Abs. 2a Satz 3 FStrG (Pflicht zum Ersatz sämtlicher durch eine genehmigte Sondernutzung dem Träger der Straßenbaulast entstehenden Kosten auf Seiten des Erlaubnisnehmers) stützen will, kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Auch wenn es insoweit um eine öffentlich-rechtliche Ersatzpflicht geht (vgl. dazu nur Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl., § 8, Rdn. 35), hat der Senat allerdings gem. § 17 Abs. 2 GVG das Klagebegehren auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Der Gedanke des § 8 Abs. 2a Satz 3 FStrG kann hier aber nach Auffassung des Senats in der Sache zur Begründung des Klagebegehrens nicht herangezogen werden. Vorliegend geht es nämlich nicht um eine (dem öffentlichen Recht zuzuordnende) Sondernutzung der Straße i.S. des § 8 Abs. 1 und 2 FStrG, sondern um einen dem bürgerlichen Recht zuzuordnende Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraße i.S. des § 8 Abs. 10 FStrG, die (wie sich bereits aus den obigen Ausführungen im Zusammenhang mit der Frage einer Verkehrssicherungspflichtverletzung ergibt) eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs - also im Verkehrsraum - nicht erwarten ließ (vgl. zur Abgrenzung allgemein Marschall/Schroeter/Kastner, a.a.O., § 8, Rdn. 45 f. und Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 26, Rdn. 9 ff.). 5. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat hat gem. § 543 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO die Revision zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Fragen (namentlich die Frage des Vorliegens einer Verkehrssicherungspflichtverletzung in Fällen der vorliegenden Art) aufwirft, die - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht entschieden sind.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2005/13_U_110_05urteil20051019.html - DE:OLGHAM:2005:1019.13U110.05.00

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