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Die Aufnahme einer Rechtsbeschwerdebegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle durch einen Justizfachangestellten oder einen Beamten, der Geschäftsstellenaufgaben wahrnimmt, macht die Rechtsmittelbegründung unwirksam, da hierfür der Rechtspfleger zuständig ist (§§ 345 Abs. 2 StPO, 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 24 Abs. 1 Nr. 1 RPflG). Dem Betroffenen ist in einem solchen Fall wegen eines Verschuldens im Verantwortungsbereich der Justiz und nach den Grundsätzen des fairen Verfahrens von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ihn selbst kein (Mit-)Verschulden trifft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |