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In entsprechender Anwendung des § 265 Abs. 2 StPO ist ein Hinweis erforderlich, wenn der Tatrichter ein im Bußgeldbescheid nicht angeordnetes Fahrverbot verhängen will. Dies soll dem Betroffenen die Möglichkeit geben, seine Verteidigung auf die neuen Gesichtspunkte einzustellen, etwa durch Vortrag persönlicher oder beruflicher Umstände, die der Anordnung eines Fahrverbotes entgegenstehen könnten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |