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Das Nichterreichen der im Verkaufsprospekt angegebenen Höchstgeschwindigkeit eines Fahrzeugs stellt keinen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB dar, wenn die Höchstgeschwindigkeit im technischen Datenblatt für eine bestimmte Reifengröße (hier: 195/65 R 15) zugesagt war, das Fahrzeug aber mit einer größeren Bereifung (hier: 225/55 R 16) ausgeliefert wurde und der Prospekt zudem darauf hinwies, dass zusätzliche Ausstattungen die Höchstgeschwindigkeit vermindern können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |