|
An die Urteilsgründe im Bußgeldverfahren sind zwar keine hohen Anforderungen zu stellen, sie müssen jedoch so beschaffen sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Feststellungen des Tatrichters zur Nachprüfung der Rechtsanwendung entnehmen kann. Bei einer Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung kann sich der Tatrichter entweder auf ein uneingeschränktes, glaubhaftes Geständnis oder auf die Mitteilung des Messverfahrens und der ermittelten Geschwindigkeit stützen. Ein glaubhaftes Geständnis liegt nur vor, wenn der Betroffene uneingeschränkt einräumt, Fahrer gewesen und die maßgebliche Geschwindigkeit mindestens gefahren zu sein; die Formulierung, der Betroffene habe den Inhalt des Bußgeldbescheides eingeräumt, ist hierfür nicht ausreichend. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |