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Berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten infolge eines Fahrverbotes sind regelmäßig hinzunehmen und rechtfertigen ein Absehen vom Regelfahrverbot nur bei Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie dem drohenden Verlust des Arbeitsplatzes oder der wirtschaftlichen Existenzgrundlage. Allein die Notwendigkeit häufiger Dienstreisen als Betriebsratsvorsitzender begründet keine solche Härte, wenn nicht der Arbeitsplatz gefährdet ist und zumutbare Alternativen wie öffentliche Verkehrsmittel, Taxen oder ein Aushilfsfahrer nicht ausreichend geprüft wurden. Auch der erstmalige Verstoß eines langjährig unbeanstandet fahrenden Kraftfahrers reicht allein nicht für ein Absehen vom Regelfahrverbot aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |