|
Ein Versicherungsnehmer genügt seiner Darlegungslast für einen Fahrzeugdiebstahl, wenn er ein Mindestmaß an Tatsachen vorträgt, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Wegnahme des versicherten Fahrzeugs gegen den Willen des Berechtigten zulassen (sog. äußeres Bild eines Diebstahls). Dieses äußere Bild rechtfertigt jedoch keinen Schluss auf eine Entwendung, wenn die Entfernung des Fahrzeugs vom Abstellort einem zuvor gefassten Plan des Berechtigten entsprach. Von der Vereidigung eines Zeugen kann Abstand genommen werden, wenn dieser im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Geschehen bereits rechtskräftig verurteilt wurde und auch unter Eid keine anderslautende Aussage zu erwarten ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |