|
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines gewerblichen Mietvertrags über einen Lkw, die eine vollumfängliche Haftung des Mieters für Schäden am Aufbau trotz vereinbarter Haftungsreduzierung festschreibt, ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, da sie eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellt und nicht dem Leitbild der Kaskoversicherung entspricht. Eine Klausel, die den Wegfall der Haftungsreduzierung bei schuldhaft unterlassener polizeilicher Unfallaufnahme vorsieht, ist hingegen nach allgemeiner Auffassung wirksam. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |