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Eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Fahrers begründet eine Mithaftung, auch wenn der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht vermeidbar gewesen wäre, sofern die Überschreitung zu einer erheblichen Verminderung der Kollisionsgeschwindigkeit und damit zu einer Abmilderung der Verletzungsfolgen geführt hätte. Dies gilt auch bei grober Fahrlässigkeit des Fußgängers. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |