Das Verkehrslexikon

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Unfallursache: zu schnelles Fahren

Fahrgeschwindigkeit und zivilrechtliche Haftung




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Haftung bei zu hoher Geschwindigkeit
-   Geschwindigkeitsüberschreitung des Überholten
-   Hohe Geschwindigkeit als grobe Fahrlässigkeit in der Fahrzeugversicherung?
-   Zu hohe Geschwindigkeit auf Betriebsgelände



Einleitung:


Überhöhte Geschwindigkeit ist eine der häufigsten Unfallursachen. Überhöht ist eine Geschwindigkeit nicht nur dann, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird, sondern auch dann, wenn die Verkehrs- und Sichtverhältnisse das Einhalten einer niedrigeren Geschwindigkeit erfordern (Fahren auf Sicht).


Der Einwand einer überhöhten Geschwindigkeit nach einem Unfall wird in der Regel von demjenigen erhoben, der nach dem ersten Anschein an sich der an der Kollision Schuldige ist. Ob es sich lediglich um eine Schutzbehauptung oder um eine Tatsache handelt, muss durch beweismäßig geklärt werden, wobei die Beweislast denjenigen trifft, der die überhöhte Geschwindigkeit geltend macht.

Selbst wenn zu schnelles Fahren feststeht oder bewiesen wird, kommt es im Rahmen der Haftungsabwägung noch zusätzlich darauf an, ob sich die überhöhte Geschwindigkeit ursächlich auf den Unfall selbst bzw. auf das Ausmaß der Unfallfolgen ausgewirkt hat. Es muss in diesem Zusammenhang immer gefragt werden, ob sich der Unfall nicht bei Einhaltung der jeweils zulässigen Geschwindigkeit nicht genauso zugetragen hätte.

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Weiterführende Links:


Geschwindigkeit allgemein

Geschwindigkeit im Ordnungswidrigkeitenrecht

Geschwindigkeit im Polizei- und Verwaltungsrecht

Geschwindigkeitsschätzungen

Richtgeschwindigkeit

Sichtfahrgebot

Streckenverbote

Die außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit für Lkw

Rechtsprechung: zur Abgrenzung Pkw-Lkw (Sprinter)

Zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Lkw über 7,5 to. auf autobahnähnlich ausgebauten Bundesstraßen

Vorfahrtrecht und Linksabbiegen - Annäherung bei schlechter Einsehbarkeit des Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereichs

Auffahren auf Hindernisse bei Dunkelheit

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Allgemeines:


KG Berlin v. 06.10.2010:
Das Durchfahren einer scharfen Kurve einer Straße auf einem Betriebsgelände mit 30 km/h begründet nicht den Vorwurf einer überhöhten Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 StVO). Auch muss dabei nicht damit gerechnet werden, dass ein entgegenkommendes Fahrzeug in die Gegenfahrbahn geraten würde.

OLG München v. 29.10.2010:
Ein geringfügiges Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 1 km/h oder 2 % begründet keine Mithaftung eines Motorradfahrers und ist bei einem Kradunfall darüber hinaus dann nicht nachweisbar unfallursächlich, wenn der Unfall bei Einhaltung von 50 km/h zwar bei optimaler Bremsung mit einem Verzögerungswert von 8 m/sek.² vermeidbar war, diese aber von einem Normalkradfahrer, der kein Bremsprofi ist, nicht ohne weiteres zu erzielen ist.

OLG Saarbrücken v. 24.04.2012:
Hat die Straßenverkehrsbehörde die zulässige Geschwindigkeit auf 70 km/h beschränkt und den Verkehr zugleich durch Aufstellen eines Zusatzschildes vor "gefährlichen Einmündungen" gewarnt, so verhält sich der Verkehr schon dann verkehrsgerecht, wenn er dem Straßenverlauf und den erkennbaren Einmündungen eine größere Aufmerksamkeit widmet. Ohne konkrete Anhaltspunkte auf eine sich abzeichnende Gefahrensituation ist der Fahrer nicht gehalten, seine Geschwindigkeit alleine mit Blick auf das Zusatzschild deutlich unter die vorgeschriebene, beschränkte Geschwindigkeit herabzusetzen.

OLG Naumburg v. 10.01.2014:
Bei einem Verkehrsunfall unter Beteiligung von Fahrzeugen mit eingebautem Antiblockiersystem (ABS) bzw. "Automatischem Blockierverhinderer" (ABV) in der Wortwahl des § 41b StVZO sprechen fehlende Bremsspuren weder für eine maßvolle Geschwindigkeit noch gegen eine Vollbremsung.

OLG Saarbrücken v. 14.08.2014:
Ein Geschwindigkeitsverstoß ist für den Schaden auch dann kausal - und bei der Haftungsabwägung nach § 17 StVG zu gewichten - wenn der Unfall bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit zwar nicht vermieden, die Unfallfolgen aber wesentlich geringer ausgefallen wären. Ist eine Aufklärung, wie sich der Schaden bei verkehrsgerechtem Verhalten exakt ereignet hätte, mit zumutbarem forensischen Aufwand nicht zu leisten, kann der Verursacherbeitrag in Gestalt einer einheitlichen Haftungsquote angerechnet werden.

OLG Frankfurt am Main v. 10.09.2015:
Das Gebot des Fahrens auf Sicht gemäß § 3 StVO erfordert es nicht, auf einer Landstraße so langsam zu fahren, dass jederzeit vor querenden landwirtschaftlichen Fahrzeugen angehalten werden kann.

OLG München v. 03.06.2016:
Fährt eine Pkw-Fahrerin unter Missachtung eines Stoppschildes mit ca. 20 km/h in eine Bundesstraße ein, um auf dieser nach links abzubiegen, und kommt es im Kreuzungsbereich zum Zusammenstoß mit einem sich mit 60 km/h nähernden Lkw, so ist von voller Haftung der Pkw-Fahrerin auszugehen, wenn für den Lkw-Fahrer kein Anlass bestand, eine geringere Geschwindigkeit als 60 km/h einzuhalten, auch wenn bzw. gerade weil dort die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Pkw von 100 km/h auf 70 km/h begrenzt war.

OLG München v. 24.06.2016:
Nähert sich der Vorfahrtberechtigte der Unfallkreuzung auf einer Kreisstraße mit einer Annäherungsgeschwindigkeit von ca. 100 km/h und kommt es ca. 65 m nach der Kreuzung zur Kollision mit einem mit ca. 50 bis 70 km/h eingebogenen Fahrzeug, das nach dem Einbiegen stark beschleunigt hat, so steht fest, dass der Unfall durch eine relativ leichte Bremsverzögerung des Bevorrechtigten von 1,5 m/Sek.² bis 2,1 m/Sek.² hätte vermieden werden können. Beträgt die ortsübliche Geschwindigkeit trotz der Begrenzung auf zulässige 100 km/h an der Unfallstelle lediglich ca. 70 km/h , so handelt es sich nicht mehr um eine Vorfahrtsverletzung des Wartepflichtigen, sondern um einen Auffahrunfall des Vorfahrtberechtigten mit den üblichen Rechtsfolgen.

OLG Hamm v. 15.01.2019:
Gem. § 17 Abs. 4 StVO muss der Fahrzeugführer die Erkennbarkeit des Fahrzeugs in einer Entfernung sicherstellen, die es einem anderen Verkehrsteilnehmern ermöglicht, bei verkehrsgemäßem Verhalten den Zusammenstoß zu vermeiden. Vorkehrungen für eine Erkennbarkeit des Fahrzeugs auch bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und/oder bei einem Verstoß gegen das Gebot "Fahren auf Sicht" muss der Fahrzeugführer nicht treffen.

OLG Saarbrücken v. 14.03.2019:
Die Annahme der Ursächlichkeit einer Geschwindigkeitsüberschreitung eines Pkw-Fahrers für eine Kollision mit einem aus einer Grundstückseinfahrt in die Fahrbahn einfahrenden Pkw erfordert die Feststellung, wann der Pkw unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Reaktionsaufforderung, der Reaktions- und Bremsschwellzeit und des Bremsweges (frühestens) hätte zum Stehen kommen können.

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Haftung bei zu hoher Geschwindigkeit:


Geschwindigkeit und Unfallkausalität

Vorfahrtrecht und Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten

Unfälle zwischen wartepflichtigem Einbieger und Vorfahrtberechtigtem

BGH v. 04.06.1985:
Stößt ein wendendes Kraftfahrzeug mit einem ihm entgegenkommenden Kraftwagen zusammen, so wird der für ein unfallursächliches Fehlverhalten des Wendenden sprechende Anscheinsbeweis durch die Feststellung erschüttert, dass der mit ihm kollidierende Verkehrsteilnehmer die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten hat (hier 100 km/h bis 107 km/h statt erlaubter 50 km/h). Das Verschulden des Wendenden kann sich jedoch daraus ergeben, dass er den Wendevorgang eingeleitet hat, als der ihm entgegenkommende Kraftfahrer sich für ihn erkennbar bereits in einem gefährlichen Annäherungsbereich befand.

KG Berlin v. 07.06.1993:
Wenngleich im allgemeinen der Verkehrsverstoß des Rückwärtsfahrenden wegen der ihm durch § 9 Abs. 5 StVO auferlegten besonderen Sorgfaltspflicht schwerer wiegt, kann jedoch ein angesichts der besonderen Verkehrssituation in einer überhöhten Geschwindigkeit liegendes riskantes Fahrverhalten des im fließenden Verkehr befindlichen Unfallbeteiligten zu einer Schadensteilung führen.

OLG Hamm v. 20.09.1993:
Linksabbieger / zu schnelles entgegenkommendes Krad (Haftung 3/4 zu Lasten des Kradfahrers)

OLG Stuttgart v. 16.11.1993:
Alleinhaftung des Vorfahrtberechtigten bei einem Lückenunfall, wenn die zulässige Geschwindigkeit um fast 80 % überschritten wird.

OLG Hamm v. 31.01.1994:
Überquert ein alkoholisierter Fußgänger eine Straße bei Rotlicht, so handelt er zwar grob fahrlässig, aber den Pkw-Fahrer trifft dennoch eine Mithaftung von 1/3, wenn er die zulässigen 50 km/h um 10 km/h überschritten hat und der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre.

KG Berlin v. 13.10.2008:
Der Entgegenkommende verliert sein Vorrecht gegenüber einem Linksabbieger nicht dadurch, dass er mit einer überhöhten Geschwindigkeit (hier: mindestens 70 km/h innerorts) in die Kreuzung einfährt. - Das Vorrecht des Entgegenkommenden wird durch seine Geschwindigkeitsüberschreitung relativiert, so dass bei der Abwägung der Schadensverursachungsbeiträge in einem solchen Fall eine Schadensteilung 50:50 angemessen sein kann.

KG Berlin v. 08.06.2009:
Im Falle der Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem entgegenkommenden Fahrzeug spricht der Anscheinsbeweis für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers. - Eine Mithaftung des Geradeausfahrers kann sich aus dessen überhöhter Geschwindigkeit ergeben.

LG Coburg v. 27.08.2009:
Fährt der Vorfahrtberechtigte mit so hoher Geschwindigkeit auf den späteren Unfallort zu, dass nicht festgestellt werden kann, ob der Wartepflichtige ihn rechtzeitig sehen konnte, so liegt keine Vorfahrtverletzung vor und es tritt die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Wartepflichtigen vollkommen wegen groben Verschuldens des Vorfahrtberechtigten zurück.

OLG Brandenburg v. 10.06.2010:
Fährt ein Kfz-Führer mit deutlich zu hoher Geschwindigkeit auf ein am Straßenrand mit eingeschaltetem Blaulicht stehendes Polizeifahrzeug zu und kommt es sodann unter nicht näher geklärten Umständen zu einer Verletzung des Beamten, dann steht dem Land aus übergegangenem Recht voller Schadensersatz zu, sofern der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer ein Mitverschulden des Beamten an den Unfallfolgen nicht beweisen kann.

LG München v. 11.05.2010:
Fährt ein Verkehrsteilnehmer rückwärts vom Bordstein in den fließenden Verkehr ein und kommt es dabei zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Ausfahrt nicht mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erfolgte. Kann der rückwärts Ausfahrende nicht eine überhöhte Geschwindigkeit des fließenden Verkehrs nachweisen, haftet er für die Unfallfolgen regelmäßig allein.

OLG Stuttgart v. 22.06.2010:
Eine Ursächlichkeit eines Verstoßes gegen die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn, bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation der Unfall vermeidbar gewesen wäre. Die kritische Verkehrslage beginnt für einen Verkehrsteilnehmer dann, wenn die ihm erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann.

KG Berlin v. 16.08.2010:
Eine überhöhte Geschwindigkeit führt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung nur dann zu einer Mithaftung des Bevorrechtigten, wenn sie sich ursächlich auf den Unfall ausgewirkt hat; dabei reicht es nicht aus, dass bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Unfallgegner später am Unfallort gewesen wäre.

OLG Koblenz v. 29.11.2010:
Erkennt ein Kfz-Führer beim unmittelbar bevorstehenden Einfahren in den Kreisverkehr, dass ein weiterer Kfz-Führer gleichzeitig in den Kreisverkehr einfahren will, so muss er sich hierauf einstellen und seine Geschwindigkeit verringern und sich reaktionsbereit halten. Kommt es entweder wegen der zu hohen Geschwindigkeit oder wegen einer unzureichenden Vermeidungsreaktion zum Unfall, braucht sich der hierdurch Geschädigte die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs nicht anrechnen zu lassen.


LG Dresden v. 30.06.2011:
Fahrt der Vorfahrtberechtigte mit einer Geschwindigkeit von 95 km/h statt erlaubter 50 km/h in einen Kreuzungsbereich ein, dann haftet er für den Schaden voll, und zwar auch dann, wenn der Unfall für den Wartepflichtigen nicht unvermeidbar war.

OLG Köln v. 12.07.2012:
Kommt es zu einem Unfall zwischen einem Kfz, dessen Führer unter Verletzung der ihn treffenden Sorgfaltspflichten von einem Parkplatz auf die Straße fährt, und einem mit 65 km/h - bei zulässigen 30 km/h - auf der Straße herannahenden Kradfahrer, so ist eine Haftungsverteilung von 50:50 angemessen.

OLG München v. 26.04.2013:
Steht bei einem Vorfahrtunfall das Fahrzeug des Wartepflichtigen, während der Vorfahrtberechtigte mit einer zu hohen Ausgangsgeschwindigkeit auf die Kreuzung zufährt, so kann eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Vorfahrtberechtigten angemessen sein.

OLG Frankfurt am Main v. 09.04.2015:
Kommt bei Dunkelheit ein schleuderndes Fahrzeug quer auf der linken Fahrbahn der Autobahn zum Stehen, haftet ein darauf folgendes Fahrzeug mit einem Anteil von 25 %, wenn der Fahrer nicht die gemäß §§ 3, 18 VI StVO erforderliche, dem Abblendlicht angepasste Geschwindigkeit eingehalten hat.

OLG Düsseldoirf v. 11.08.2015:
Ein Verkehrsteilnehmer, der die Vorfahrt zu beachten hat, muss damit rechnen, dass der Berechtigte schneller fährt als erlaubt. Einem vorfahrtberechtigten Verkehrsteilnehmer kann trotz deutlich überhöhter Ausgangsgeschwindigkeit ggf. nicht die überwiegende Verantwortlichkeit für die Entstehung eines Kreuzungszusammenstoßes angelastet werden, sodass eine Haftungsquote von 50 % gerechtfertigt sein kann.

OLG Hamm v. 23.02.2016:
Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (hier: 121 km/h statt zugelassener 50 km/h) durch einen vorfahrtsberechtigten Motorradfahrer gegenüber einem aus einer rechtsseitig gelegenen, untergeordneten Autobahnabfahrt nach links hin abbiegenden PKW Fahrer rechtfertigt eine Haftungsverteilung von 30% zu 70% zu Lasten des Motorradfahrers.

OLG Saarbrücken v. 28.04.2016:
Im Rahmen des § 17 Abs. 1 StVG darf eine erhebliche Überschreitung der innerörtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu Lasten eines Unfallbeteiligten auch als betriebsgefahrerhöhender Umstand nur berücksichtigt werden, wenn die Schadensursächlichkeit insoweit unstreitig oder erwiesen ist; andernfalls bewendet es bei der einfachen Betriebsgefahr.

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Geschwindigkeitsüberschreitung des Überholten:


OLG Celle v. 02.11.2006:
Gegenüber dem groben Verschulden eines Fahrzeugführers im Rahmen eines waghalsigen Überholmanövers vor einer nicht einsehbaren Rechtskurve können im Einzelfall die Betriebsgefahr des überholten Lkw sowie ein zusätzliches Verschulden des Führers des Lkw wegen nicht unerheblicher 20 %iger Überschreitung (72 km/h statt erlaubter 60 km/h) der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zurücktreten.

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Hohe Geschwindigkeit als grobe Fahrlässigkeit in der Fahrzeugversicherung?


OLG Köln v. 09.05.2006:
Allein der Umstand, dass ein Autofahrer bei wenig Verkehr auf übersichtlicher Strecke mit einer Geschwindigkeit von 200 km/h die Kontrolle verliert und es zu einem Totalschaden kommt, reicht für die Annahme grober Fahrlässigkeit nicht aus. Diese ist nur dann gegeben, wenn es zur Unfallzeit oder kurz davor stark geregnet hatte und die Straße in einem Maße nass war, dass jeder vernünftige Autofahrer mit unzureichender Reifenhaftung oder Aquaplaning gerechnet hätte.

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Zu hohe Geschwindigkeit auf Betriebsgelände:


LAG Halle v. 06.12.2005:
Das Befahren eines Betriebsgeländes, auf dem eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h vorgeschrieben ist, mit 25 bis 30 km/m bei Nässe ist nicht grobfahrlässig, so dass dem Arbeitgeber bei einer tariflichen Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit keine Ansprüche gegen den Arbeitnehmer zustehen.

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