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Die Annahme, dass die Verhängung eines Fahrverbotes zu einem drohenden Arbeitsplatzverlust führt, darf sich nicht ausschließlich aus nicht näher belegten Angaben des Betroffenen oder einer nicht aktuellen Bescheinigung ableiten. Der Tatrichter muss sich zudem mit der Frage befassen, ob dem Betroffenen nicht andere zumutbare Maßnahmen zur Abwendung erheblicher beruflicher Nachteile, wie die Inanspruchnahme von Urlaub, die Benutzung von Mietwagen/öffentlichen Verkehrsmitteln oder die Beschäftigung eines Aushilfsfahrers, zur Verfügung stehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |