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Ein Rechtsanwalt ist bei der Abrechnung auf Basis des Gebührenpauschalabkommens zwischen dem Deutschen Anwaltverein und dem HUK-Verband aus dem Jahre 1971 nicht gehindert, einen über dem von der Regulierung erfassten Erledigungswert liegenden Gegenstandswert mit seinem Mandanten bzw. dessen Rechtsschutzversicherung abzurechnen. Die Gebührendifferenz kann dabei auf Basis der gesetzlichen Gebühren abgerechnet werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |