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Die Erwägungen, auf Grund derer das Amtsgericht von der Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots abgesehen hat, halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Von der Anordnung eines Fahrverbotes kann gem. § 4 Abs. 4 BKatV nur in Einzelfällen abgesehen werden, in denen der Sachverhalt zu Gunsten des Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, dass die Annahme eines Ausnahmefalles gerechtfertigt ist. Der Grundsatz, dass berufliche oder wirtschaftliche Schwierigkeiten als selbstverschuldet hinzunehmen sind und für ein Absehen von einem Fahrverbot nicht ausreichen, gilt grundsätzlich auch für Taxifahrer, da anderenfalls die Nebenfolge bei bestimmten Berufsgruppen praktisch ausscheiden würde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |