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Die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs ist mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend zu machen, die die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen so vollständig wiedergibt, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift überprüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt. Ein Amtsrichter, der während der Schlussvorträge der Beteiligten die Urteilsformel niederschreibt oder sich eines vorgefertigten Schriftstücks bedient, verstößt allein hierdurch weder gegen § 261 StPO noch gegen Art. 103 Abs. 1 GG, da solche Urteilsformeln nur Entwürfe sind, die unter dem Vorbehalt gefertigt werden, dass die Verhandlung keine Gesichtspunkte ergibt, die zu einer abweichenden Entscheidung zwingen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |