|
Der Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) ist nicht per se der Zusammenschlusskontrolle nach dem GWB entzogen. Aus § 8 Abs. 3 Satz 7 PBefG folgt im Umkehrschluss, dass alle Normen des Kartellgesetzes, insbesondere die Vorschriften der Fusionskontrolle in §§ 35 bis 43 GWB, uneingeschränkt anwendbar bleiben. Eine Doppelkontrolle oder ein Kompetenzkonflikt entsteht nicht, da die Kartellbehörde bei ihrer Prüfung an die Entscheidung der Genehmigungsbehörde über das Vorliegen eines öffentlichen Interesses gebunden ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |